Die §§ 12 und 13 1. Euro-JuBeG derogieren nicht die zwingenden, zum Zwecke des Gläubigerschutzes getroffenen Regelungen der §§ 54 ff GmbHG. Eine über den Ausgleich einer bloßen "Rundungsdifferenz" hinausgehende Kapitalherabsetzung bedarf der Durchführung des Aufgebotsverfahrens.
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