Aus dieser Norm ist die grundsätzliche Zulässigkeit einer down-stream-Verschmelzung von Aktiengesellschaften ableitbar, was auf Grund der Verweisungsbestimmung des § 96 Abs 2 GmbH auch für die Verschmelzung von Gesellschaften mbH gelten muss. Die übernehmende Gesellschaft erwirbt Aktien, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zulässigerweise (§ 65 Abs 1 Z 3 AktG) zu eigenen Aktien werden, welche sie aber unmittelbar an die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft weiterleiten (auskehren) muß; dies ist schon im Verschmelzungsvertrag bei sonstiger Nichtigkeit festzulegen.
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