JudikaturOGH

RS0112822 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. November 1999

Gemäß § 168 VersVG steht das Recht auf die Leistung des Versicherers, falls es bei einer Kapitalversicherung vom bezugsberechtigten Dritten nicht erworben wird, dem Versicherungsnehmer zu. Der Hauptfall des Nichterwerbes dieses Rechtes durch den Begünstigten ist dessen Tod vor Eintritt des Versicherungsfalles. Da nämlich nach § 166 Abs 2 VersVG ein als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter, wenn der Versicherungsnehmer nichts Abweichendes bestimmt, das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles erwirbt, kann ein solcher Erwerb bei vorher eingetretenem Tod des Begünstigten nicht erfolgen. Der Begünstigte hat bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nur ein Anwartschaftsrecht, das unvererblich ist.

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