RS0112814 – OGH Rechtssatz
Für die vom Untermieter während der Bestandzeit des Hauptmieters getätigten Aufwendungen kann der Hauptmieter nach Beendigung des Bestandverhältnisses Ersatz nach § 10 MRG verlangen. Wenn auch wie hier der Hauptmieter Arbeiten, die sein Untermieter zunächst ohne seine Zustimmung zur Verbesserung des Bestandobjektes vorgenommen hat, erst nachträglich zustimmte, ist dennoch der getätigte Aufwand gegenüber dem Vertragspartner des Hauptmieters, also gegenüber dem Bestandgeber als jener des Hauptmieters anzusehen.