Haben die Vorinstanzen über einen Aufschiebungsantrag entschieden, der nicht vom Verpflichteten, sondern gemäß § 42 Abs 1 Z 5 EO von einer Exszindierungsklägerin (§ 37 EO) gestellt worden war, ist der Verpflichtete nicht zu einem Rechtsmittel legitimiert, wenn der überhaupt nicht von ihm gestellte Aufschiebungsantrag teilweise abgewiesen wurde.
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