JudikaturOGH

RS0112690 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Oktober 1999

Nach § 25 Abs 1 DSG hat der Betroffene Anspruch auf Auskunft über die von seiner Person gespeicherten Daten und deren Herkunft, die ihn in die Lage versetzen soll, zu beurteilen, ob ihm gegen den Auftraggeber ein Richtigstellungs-, Löschungs-, Unterlassungs- oder sonstiger Anspruch zusteht. Diese Bestimmung konkretisiert das Grundrecht auf Auskunft gemäß § 1 Abs 3 DSG. Das Auskunftsrecht bezieht sich unter anderem auch auf den Inhalt der Daten und darauf, woher diese stammen (§ 1 Abs 3 DSG) bzw deren "Herkunft" (§ 25 Abs 1 DSG).

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