RS0112625 – OGH Rechtssatz
§ 32 Abs 3 BWG dient einer vereinfachten Gebarung der Abwicklung von Abhandlungsangelegenheiten, Vormundschaftsangelegenheiten und Pflegschaftsangelegenheiten. Diese Regelung kann aber erst dann zur Anwendung kommen, wenn die alleinige Verfügungsberechtigung der Betroffenen über das Sparguthaben feststeht.