RS0112596 – OGH Rechtssatz
Die Rechtsansicht, wonach eine (sachliche oder örtliche) Unzuständigkeit jedenfalls einen Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO bildet, ist nicht für alle Verfahren, in denen gemäß § 41 Abs 3 JN die Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen vorzunehmen ist, in gleichem Maße zutreffend.