RS0112481 – OGH Rechtssatz
Auf Beschlüsse nach § 37 Abs 3 ASGG haben - ob sie nun von einem Berufsrichter (Berufsrichtersenat) oder einem arbeitsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Senat gefasst wurden und unabhängig vom Inhalt des Ausspruchs - die Verfahrensbestimmungen und damit auch die Rechtsmittelbestimmungen des ASGG Anwendung zu finden.