RS0112447 – OGH Rechtssatz
Für eine "Bekanntgabe in Schriftform" ist es notwendig, dass ein Schriftstück dem Mieter im Sinne des § 862a ABGB zugeht, das heißt, dass dieses in seinen Machtbereich gelangt ist. Erfolgt keine Zusendung per Post, kann von einem Zugang nur dann gesprochen werden, wenn das Schriftstück dem Mieter oder einer von ihm bevollmächtigten Person auch ausgehändigt wird.