RS0112383 – OGH Rechtssatz
Ein gerichtlicher Erlag nach § 1425 ABGB - § 307 EO stellt einen besonderen Anwendungsfall dieser Bestimmung dar, jedoch mit der Ausnahme, daß es einer Gläubigerverständigung nicht bedarf - hat schuldbefreiende Wirkung. Gerade die schuldbefreiende Wirkung bedingt es aber, daß ein Mindestmaß an Formstrenge eingehalten wird, und vom Erlagsantrag daher gefordert werden muß, daß Zweifel über den vom Erleger anzugebenden Erlagszweck möglichst ausgeschlossen werden.