RS0112553 – OGH Rechtssatz
Die sich aus Art 15 Abs 9 B-VG ergebende Kompetenz der Länder, im Bereich ihrer Gesetzgebung die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen des Strafrechtes und Zivilrechtes zu treffen, reicht nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nur so weit, als derartige Bestimmungen mit der Hauptmaterie in unerläßlichem Zusammenhang stehen bzw für diese erforderlich sind. Unter diese Annexkompetenz fällt auch die Erlassung exekutionsrechtlicher Bestimmungen.