JudikaturOGH

RS0112271 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 2000

Dem Machthaber gebührt kein Ersatz, wenn das Schadensrisiko zu seinem gewöhnlichen Berufsrisiko gehört und als durch das vom Machtgeber gezahlte Entgelt abgedeckt und überwälzt erscheint. Über Geschäftsbesorger verhängte Geldstrafen sind grundsätzlich kein Aufwand iSd § 1014 ABGB; gleiches gilt für die Kosten einer damit im Zusammenhang stehenden Rechtsverteidigung (Hier: Kosten einer vom Geschäftsbesorger abgeschlossenen "Managerrechtsschutzversicherung").

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