JudikaturOGH

RS0112180 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 2025

Auf die Geltung der in § 16 Abs 8 MRG für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung normierten Frist kann nicht im voraus verzichtet werden. Der Zweck dieser Fristbestimmung liegt darin, den Beweisproblemen auszuweichen, die sich bei einer Mietzinsüberprüfung lange nach dem Abschluss der Mietzinsvereinbarung stellen. In dieser Zielsetzung nähert sich die Frist des § 16 Abs 8 MRG, obwohl sie der Gesetzgeber als Präklusivfrist verstanden haben wollte, den Verjährungsfristen.

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