JudikaturOGH

RS0112323 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 1999

Die Zustellung einer Beschlußausfertigung nach § 79 Abs 4 GOG ist für die Frage der Anfechtbarkeit ohne jede Bedeutung, weil die Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 426 Abs 3 ZPO bereits durch dessen mündliche Verkündung eintritt.

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