RS0112272 – OGH Rechtssatz
§ 331 Abs 2 EO ist in verfassungskonformer Auslegung zu ergänzen, daß jeweils auch der Vertragspartner des Verpflichteten, also vor allem der Bestand- oder Leasinggeber, zum Verwertungsantrag des betreibenden Gläubigers einzuvernehmen ist.