JudikaturOGH

RS0112189 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2008

Aus § 8 Abs 2 EKHG ergibt sich keine allgemeine Einstandspflicht der Beteiligten für einander; eine Haftung für fremdes Verhalten besteht nur insoweit, als dies in besonderen Tatbeständen angeordnet ist. Die Anordnung der Solidarhaftung des § 8 Abs 2 EKHG kann keine Erweiterung der Haftung eines jeden einzelnen Beteiligten mit sich bringen. Gemäß § 1302 Satz 1 ABGB ist die Solidarhaftung bei Bestimmbarkeit der Anteile ausgeschlossen.

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