JudikaturOGH

RS0112212 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 1999

Wer Logo als Unternehmenszeichen zeichnen läßt, erwirbt mangels gegenteiliger Vereinbarung gemäß § 28 Abs 1 UrhG damit auch die Befugnis das Logo ohne Einwilligung des Urhebers zusammen mit dem Unternehmen weiterzuveräußern. Bei Veräußerung muß der Urheber Zusatz mit Hinweis auf neuen Unternehmer dulden. Änderungen durch Verkleinern der Schriftgröße sowie der Buchstabenabstände beim Wort ".Fitness." und die Aufnahme eines 3D-Effektes ("Schattierung") beim Wort "Zimmermann" muß er nicht hinnehmen.

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