RS0112269 – OGH Rechtssatz
Mit der Unterwerfung unter die Vertragsbestimmung, wonach auf das Dienstverhältnis die Dienstordnung sowie die sonstigen für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden, hat der Kläger dem Dienstgeber ein Gestaltungsrecht eingeräumt. Ein solcher Änderungsvorbehalt räumt dem Arbeitgeber eine nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und nach billigem Ermessen auszuübende Regelungsbefugnis ein, wobei nicht nur verbessernde, sondern auch verschlechternde Bestimmungen von einem solchen Gestaltungsrecht umfasst sind.