Auf einen gemäß § 79 Abs 1 RDG in Verbindung mit § 19 BDG 1979 außer Dienst gestellten Richter ist § 63 Abs 2 zweiter Satz RDG (hier: Hinweis auf den Richterberuf in einem Wahlwerbeprospekt) nicht anwendbar. Dessenungeachtet ist eine Prüfung nach § 57 Abs 3 RDG erforderlich.
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