Vom Kündigungsschutz nach § 105 Abs 3 Z 1 lit e ArbVG und § 130 Abs 4 Z 2 ArbVG werden auch Ersatzmitglieder, soferne ihnen nicht der Sonderschutz nach § 120 Abs 4 Z 1 ArbVG zukommt, erfaßt, wenn das Kündigungsmotiv die Eigenschaft des Arbeitnehmers, Ersatzmitglied zu sein oder gewesen zu sein, weil auch durch die Ersatzmitgliedschaft der Tatbestand "Bewerbung um eine Mitgliedschaft" zum Betriebsrat oder Jugendvertrauensrat erfüllt wird. (zitiert von Strasser/Floretta ArbVG 635).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden