RS0112086 – OGH Rechtssatz
Zu einer rückwirkenden Gewährung des Titelvorschusses käme es, wenn der Differenzbetrag zwischen dem vorläufigen Unterhalt und dem endgültigen Unterhalt nachträglich bevorschusst würde. Das schließt die vom Rekursgericht für zulässig erachtete analoge Anwendung des § 19 Abs 2 UVG aus. Soweit (erstmals) ein Antrag auf Vorschussgewährung gestellt und die Voraussetzungen dafür erst zu prüfen sind, können die Vorschüsse nur für die Zukunft gewährt werden; eine rückwirkende Erhöhung ist nur zulässig, wenn Unterhaltsvorschüsse zumindest im Zeitpunkt des Antrags auf Erhöhung der Vorschüsse noch gewährt werden und daher feststeht, dass die Voraussetzungen für die Vorschussgewährung gegeben sind.