JudikaturOGH

RS0112085 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 2014

Der vorläufige Unterhalt ist kein "Vorgriff" auf den erst festzusetzenden Unterhalt, der eine nachträgliche "Anpassung" des Vorschusses nach § 4 Z 5 UVG an den (endgültigen) Unterhalt rechtfertigen könnte. Wenn der Unterhalt festgesetzt ist, kann vielmehr erstmals ein Titelvorschuss beantragt werden, dessen Beginn und Dauer sich nach § 8 UVG richten. Danach sind die Vorschüsse vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch jeweils längstens für drei Jahre zu gewähren. Eine rückwirkende Gewährung ist ausgeschlossen.

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