RS0112091 – OGH Rechtssatz
Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem ein Auftrag zum Erlag einer aktorischen Kaution dem Grunde nach bestätigt und nur - unanfechtbar - der Höhe nach abgeändert wurde, ist jedenfalls unanfechtbar (§ 528 Abs 2 Z 2 und Z 3 ZPO).
…jedenfalls unanfechtbar (Kodek in Rechberger, ZPO² § 528 Rz 5 mwN; 4 Ob 10/99w = ÖJZ-LSK 1999/243 = ZfRV 1999, 231; RIS-Justiz RS0112091; RIS-Justiz RS0036138). Der Auftrag zum Erlag einer aktorischen Kaution ist auch einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen nicht gleichzusetzen und verwirklicht den Ausnahmetatbestand des §…
…2 Z 2 ZPO vor, sodass damit jeglicher (ordentlicher wie außerordentlicher) Revisionsrekurs nach dieser Gesetzesstelle ohne Sachentscheidung der Zurückweisung als unzulässig verfallen muss (RIS-Justiz RS0112091 und 0112090). Soweit es aber um die Festsetzung der Höhe einer Prozesskostensicherheit und damit auch deren Abänderung durch das Rekursgericht geht, ist diese Entscheidung ebenfalls…
…2004, 590). Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 1. Halbsatz ZPO ist wegen der Bestätigung des angefochtenen Beschlusses der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0112091, RS0112090, RS0107959). Landesgericht Feldkirch…
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