Beschlüsse, mit denen vom Abhandlungsgericht, Vormundschaftsgericht oder Pflegschaftsgericht die - gemäß § 32 Abs 3 BWG mögliche - Überweisung einer Spareinlage angeordnet wird, stellen keinen Exekutionstitel nach § 1 EO dar.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden