Im gerichtlichen Verfahren über die Rechtswirksamkeit des Widerrufs einer Vorstandsbestellung nach § 75 Abs 4 AktG können über die im Widerrufsbeschluß des Aufsichtsrats genannten Gründe hinaus weitere Gründe nur unter der Voraussetzung "nachgeschoben" werden, daß auch für diese Gründe ein gültiger Aufsichtsratsbeschluß vorliegt. Der Umstand, daß der Aufsichtsrat wegen in der Zwischenzeit eingetretener neuer Tatsachen einen weiteren Widerrufsbeschluß faßte, benimmt dem abberufenen Vorstandsmitglied angesichts der infolge mittlerweile abgelaufenen Vorstandsfunktion nicht mehr möglichen (rechtsgestaltenden) Wiedereinsetzung in dessen Organstellung zwar das Rechtsschutzinteresse für eine entsprechende Rechtsgestaltungsklage, nicht indessen auch für eine Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit seiner früheren Abberufung.
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