RS0111932 – OGH Rechtssatz
Eine einstweilige Verfügung kann gemäß § 399 Abs 1 Z 2 EO wegen des Wegfalls der Gefährdung, nicht aber wegen geänderter Beweislage (Bescheinigungslage) zur Anspruchsgrundlage (hier Wahrheitsbeweis nach § 1330 ABGB) aufgehoben werden.