JudikaturOGH

RS0112006 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 2025

Der Versicherungsnehmer hat zur Schlüssigkeit der Klage neben einer zumindest laienhaften Darstellung seiner Beschwerden samt Wiedergabe der vom Arzt gestellten Diagnose darzulegen, daß er seinen Beruf in seiner bisherigen Ausgestaltung nicht mehr dauernd ausüben kann und daß er auch keine anderen Tätigkeiten mehr verrichten kann, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung von ihm ausgeübt werden könnten und die seiner bisherigen Lebensstellung entsprächen, wobei für letzteres zunächst ein summarischer Vortrag genügt. Sache des Versicherers ist es dann, die Möglichkeit eines (oder mehrerer) dem Versicherten noch zumutbare Vergleichsberufe aufzuzeigen. Der Versicherungsnehmer, der die Beweislast für die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit trägt, muß, falls dieser Nachweis dem Versicherer gelingt, dies dann widerlegen. Seine Behauptungs(= Darlegungs-) und Beweislast umfaßt das Vorliegen aller Voraussetzungen für die Annahme der Berufsunfähigkeit.

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