JudikaturOGH

RS0111929 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Juli 2018

Der Begriff "Wohnrecht" ist unklar, weil er eher als Überbegriff denn als eindeutige Einschränkung zu verstehen ist, weshalb er die in § 12 Abs 1 GBG geforderten Bestimmtheitskriterien nicht erfüllt.

Rückverweise