JudikaturOGH

RS0112015 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Mai 1999

Unter dem gemäß § 494a Abs 3 und § 495 Abs 3 StPO zu hörenden Ankläger ist jener Ankläger zu verstehen, dem im früheren Verfahren die Parteistellung zukam. Handelte es sich dabei um ein Privatanklageverfahren, so hat nur dieser Privatankläger das Recht auf Anhörung und demnach auch nur dieser ein Beschwerderecht gemäß § 498 Abs 2 StPO.

Rückverweise