JudikaturOGH

RS0112030 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Februar 2008

Leistungen, die sich im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht halten (wie etwa gelegentliche stundenweise Mithilfe) begründen auch nach § 292e EO keinen Entgeltanspruch. Ersetzt aber der Verpflichtete im Betrieb des Ehegatten einen Arbeitnehmer, gilt § 292e EO.

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