§ 13 Abs 5 KGG ist - anders als § 13 Abs 1 KGG - nicht auf den Fall beschränkt, daß beide Elternteile die Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs 1 MuttSchG in Anspruch nehmen. § 13 Abs 5 KGG stellt eine Erweiterung gegenüber der allgemeinen Regel des § 11 Abs 1 KGG dar. Diese Ausnahmeregelung ist jedoch auf die Zeit bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes beschränkt. Dies korrespondiert auch mit den arbeitsrechtlichen Regelungen in § 15c Abs 2 und 3 MuttSchG und § 8 Abs 2 und 3 EKUG, wonach die Dauer des Teilzeitanspruches nach oben hin bis auf das zweite Lebensjahr des Kindes begrenzt ist, wenn Vater und Mutter die Teilzeitbeschäftigung gleichzeitig in Anspruch nehmen und zwar unabhängig davon, wie lange die gemeinsame Teilzeitbeschäftigung bestanden hat.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden