RS0111891 – OGH Rechtssatz
Der Zweck des dem Mieter in § 21 Abs 3 MRG eingeräumten Rechts auf Einsicht in die Belege der von ihm zu erstattenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben besteht darin, überprüfen zu können, ob die vom Vermieter in die Jahresabrechnung aufgenommenen Aufwendungen tatsächlich aufgelaufen sind, ob es sich um Hausbewirtschaftungskosten iSd § 21 Abs 1 und Abs 2 MRG handelt und ob sie dem Vermieter gegenüber auch im Abrechnungsjahr fällig geworden sind.