JudikaturOGH

RS0112019 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 1999

Das Berufungsgericht hat § 473a Abs 1 ZPO auch dann anzuwenden, wenn es erwägt, das erstrichterliche Urteil aufzuheben und den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen.

Das Berufungsgericht hat § 473a ZPO aber auch dann anzuwenden, wenn es das erstrichterliche Urteil ohne Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof aufzuheben erwägt, im Berufungsverfahren jedoch gleichzeitig einzelne Streitpunkte endgültig erledigt werden sollen.

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