RS0111841 – OGH Rechtssatz
Sinn dieser Bestimmung ist es, dem Berufungsgegner die Möglichkeit zu geben, Feststellungen in einem für ihn günstigen Urteil zu bekämpfen. Es wäre geradezu sinnwidrig § 473a ZPO so auszulegen, dass er sich nur auf jene Feststellungen beziehe, auf die das Berufungsgericht seine abändernde Entscheidung unmittelbar stützt und nicht auch auf jene, die das Berufungsgericht gar nicht mehr prüft.