JudikaturOGH

RS0111991 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 1999

Stand im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz aufgrund eines rechtskräftigen Urteiles fest, daß der Versicherte zur Zeit seines Todes der Klägerin Unterhalt zu leisten hatte, sind damit die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Witwenpension gemäß § 136 Abs 4 lit a GSVG erfüllt. Im vorliegenden Fall ist der Versicherte zwar nach Erlassung des Versäumungsurteiles, jedoch noch vor Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verstorben.

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