JudikaturOGH

RS0111920 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 1999

Wenn bei einer Auskunftserteilung nach § 25 DSG vom Beklagten alle über den Kläger gespeicherten personenbezogenen Daten vorgelegt und dazu erläuternde Ausführungen gemacht werden, muss der Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht konkret dartun, zu welchen der in den vorgelegten Urkunden enthaltenen Kürzeln und Codes er aus Gründen der Verständlichkeit weitere Auskünfte wünscht.

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