Das Anbringen und die Zurückweisung (Abweisung) einer negativen Feststellungsklage bewirkt keine Unterbrechung der Verjährung. Träte sonst die Verjährung einer Forderung deshalb ein, weil infolge Anhängigkeit einer negativen Feststellungsklage die Einbringung einer positiven Feststellungsklage - wegen Streitanhängigkeit - nicht möglich war, ist das Rechtsschutzbedürfnis des Anspruchswerbers dadurch gewahrt, dass er einem allfälligen Verjährungseinwand die Repilk der Arglist entgegenhalten kann.
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