Vorbehaltsentscheidung. Die Unterlassung des in § 494a Abs 2 letzter Satz StPO vorgeschriebenen Ausspruchs, dass - weil das erkennende Gericht im Hinblick auf eine Diskrepanz zu der ihm zustehenden Strafbefugnis eine Widerrufsentscheidung nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nicht treffen darf (§ 494a Abs 2 erster und zweiter Satz StPO) - die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme, ist sanktionslos.
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