Die Weigerung, eine Unterlassungserklärung auch hinsichtlich der Verwendung "sinngleicher Klauseln" abzugeben, nimmt der gleichzeitig abgegebenen Unterlassungserklärung die Eignung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr.
…Unterwerfungserklärung hinsichtlich der Verwendung sinngleicher Klauseln ab, bietet sie keine ausreichende Sicherheit gegen die Wiederholung von Gesetzesverstößen und beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht (RIS Justiz RS0111640, RS0111638). Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr darf nicht engherzig vorgegangen werden. Diese liegt schon im Fortbestehen eines Zustands, der keine Sicherung gegen weitere Rechtsverletzungen bietet. Wiederholungsgefahr…
…RS0111637). Zu Verbandsklagen nach § 28 KSchG wurde ausgesprochen, dass die Unterlassungserklärung nicht nur die beanstandete, sondern auch sinngleiche Klauseln erfassen muss (RIS Justiz RS0111638, RS0111640) und weder Einschränkungen noch Bedingungen angeführt sein dürfen (2 Ob 153/08a mwN; 7 Ob 68/11t). Die Verwendung der…
…dass eine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch erfolgt (RIS Justiz RS0111637) und dass sich die Unterlassungsverpflichtung ohne Einschränkungen - auch auf sinngleiche Klauseln bezieht (RIS Justiz RS0111638, aber auch RS0111640). Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass das Abmahnverfahren und die erzielte Unterlassungsverpflichtung nur unter dieser Voraussetzung eine attraktive Variante gegenüber dem…
…Ob 1/09z mwN; 10 Ob 25/09p; 7 Ob 173/10g; 8 Ob 124/10h; RIS Justiz RS0111638, RS0111640) und es dürfen weder Einschränkungen noch Bedingungen angeführt sein (2 Ob 153/08a mwN; 6 Ob 81/09v; 2 …
…Ob 227/98p = SZ 72/42; RIS Justiz RS0111637). Die Unterlassungserklärung muss nicht nur die beanstandeten, sondern auch sinngleiche Klauseln erfassen (RIS Justiz RS0111638, RS0111640) und es dürfen weder Einschränkungen noch Bedingungen angeführt sein (vgl 5 Ob 227/98p; 8 Ob 17/00h). Zwar sieht…
…Unterlassungserklärung betreffend Klausel 1 schon nach seinem Wortlaut nur eine Einschränkung darstellen („ Dies schränkt nicht unser Recht ein... “), womit nach RIS Justiz RS0111638 [T12] keine Beseitigung der Wiederholungsgefahr anzunehmen ist. Gleiches gilt für die umformulierte Erklärung zur Geschäftspraktik (laut Revision „nur entsprechend exakter formuliert“, somit ebenso…
…72/42; 2 Ob 153/08a; RIS Justiz RS0111637). Die Unterlassungserklärung muss nicht nur die beanstandeten, sondern auch sinngleiche Klauseln erfassen (RIS Justiz RS0111638, RS0111640) und es dürfen weder Einschränkungen noch Bedingungen angeführt sein (vgl 5 Ob 227/98p; 8 Ob 17/00h; 2 Ob…
…Allgemeiner Geschäftsbedingungen muss daher neben wortgleichen auch sinngleiche Klauseln umfassen, um die Wiederholungsgefahr nach § 28 Abs 2 KSchG zu beseitigen (RIS Justiz RS0111638). 2.2. Bisherige Rechtsprechung 2.2.1. In dem der Entscheidung 4 Ob 227/06w zugrunde liegenden Fall hatte der Unternehmer strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben, jedoch gleichzeitig…
… 81/09g, 1 Ob 131/09k, 2 Ob 153/08a, 4 Ob 227/06w; RIS Justiz RS0125395; auch RS0111638 [T3, T4, T7], RS0111640 [T11, T13], RS0111637 [T9, T10]), dass selbst der Vorbehalt von nicht sinngleichen zulässigen Ersatzklauseln Wiederholungsgefahr begründe, ist hier mangels Relevanz nicht…
…Klauseln gesetzmäßig Verwendung fand, bedürfen die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass eine mit der Formulierung einer Ersatzklausel abgegebene Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt (vgl RIS Justiz RS0111638 [T1]; RS0012055), keiner höchstgerichtlichen Korrektur. 3. Schließlich zeigt die beklagte Partei auch im Zusammenhang mit der von den Vorinstanzen ua wegen irreführender Geschäftspraktik untersagten…
…1999, 519 = ZIK 1999, 144 = HS 30.637; RIS-Justiz RS0111637). Die Unterlassungserklärung muss nicht nur die beanstandeten, sondern auch sinngleiche Klauseln umfassen (RIS-Justiz RS0111638, RS0111640) und es dürfen ihr weder Einschränkungen noch Bedingungen beigefügt sein (vgl 5 Ob 227/98p = SZ 72/42 = ecolex 1999/216, 543…
… 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung die Wiederholungsgefahr (RIS-Justiz RS0111637), wobei die Unterlassungserklärung nicht nur die beanstandeten, sondern auch sinngleiche Klauseln erfassen muss (RIS-Justiz RS0111638, RS0111640) und weder Einschränkungen noch Bedingungen angeführt sein dürfen (2 Ob 153/08a, ÖBA 2010/1597, 123 [ Apathy ]; 2 Ob …
…Justiz RS0111637). Die Unterlassungserklärung muss nicht nur die beanstandeten, sondern auch sinngleiche Klauseln erfassen (2 Ob 153/08a; 6 Ob 81/09v; RIS-Justiz RS0111638, RS0111640) und es dürfen weder Einschränkungen noch Bedingungen angeführt sein (vgl 5 Ob 227/98p; 8 Ob 17/00h; 2 Ob 153/08a…
… 81/09g, 1 Ob 131/09k, 2 Ob 153/08a, 4 Ob 227/06w; RIS Justiz RS0125395; auch RS0111638 [T3, T4, T7], RS0111640 [T11, T13], RS0111637 [T9, T10]). Die Vorgangsweise widerspricht dem Zweck des § 28 Abs 2 KSchG, der auf eine…
…RS0111637). Zu Verbandsklagen nach § 28 KSchG wurde ausgesprochen, dass die Unterlassungserklärung nicht nur die beanstandete, sondern auch sinngleiche Klauseln erfassen muss (RIS-Justiz RS0111638, RS0111640). 4.2. Maßgeblich für die Qualifikation einer Klausel als eigenständig im Sinn des § 6 KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks; es…
…die vollständige Unterwerfung unter den Anspruch die Wiederholungsgefahr (RIS Justiz RS0111637). Die Unterlassungserklärung muss nicht nur die beanstandeten, sondern auch sinngleichen Klauseln umfassen (RIS Justiz RS0111638; RS0111640). Die Verwendung der Klauseln muss für die Zukunft ausgeschlossen sein, und zwar sowohl für neu abzuschließende Verträge als auch durch eine Berufung darauf in…
…die vollständige Unterwerfung unter den Anspruch die Wiederholungsgefahr (RIS Justiz RS0111637). Die Unterlassungserklärung muss nicht nur die beanstandeten, sondern auch sinngleiche Klauseln umfassen (RIS Justiz RS0111638; RS0111640). Die Verwendung der Klauseln muss für die Zukunft geradezu ausgeschlossen sein, und zwar sowohl für neu abzuschließende Verträge als auch durch eine Berufung darauf…
…des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen muss daher neben wortgleichen auch sinngleiche Klauseln umfassen, um die Wiederholungsgefahr nach § 28 Abs 2 KSchG zu beseitigen (RS0111638). 2.4 Fügt der Verwender oder der Empfehler von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte…
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