JudikaturOGH

RS0111633 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. März 1999

Der Braunutzen ist ein dingliches Recht, das Zubehör eines Grundbuchskörpers ist und rechtlich gleich wie die Hauptsache zu behandeln ist. Der Erwerb einer Dienstbarkeit an diesem Recht hat daher gemäß § 481 Abs 1 ABGB durch Einverleibung im Grundbuch zu geschehen.

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