JudikaturOGH

RS0111731 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 1999

Für eine Haftung nach § 364a ABGB reicht das Vorliegen genereller Rechtsvorschriften oder Normen nicht aus, sondern setzt § 364a ABGB einen individuellen behördlichen Rechtsakt voraus. Die behördliche Zulassung eines Spritzmittels stellt keine dem behördlichen Genehmigungsverfahren im Sinne des § 364a ABGB gleichzuhaltende behördliche Genehmigung einer "Anlage" dar.

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