JudikaturOGH

RS0111489 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 2024

Die Bestimmung des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB, die die Ausbeutung eines Klienten vermeiden will, der Prozesschancen nicht ausreichend beurteilen kann, ist von ihrem Schutzzweck her auf den Sachverhalt einer Erfolgshonorarvereinbarung für den Fall, dass ein Werk zu einem geringeren, als dem (angemessen) veranschlagten Werklohn erbracht werden kann, nicht anzuwenden.

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