RS0111856 – OGH Rechtssatz
In den §§ 100 ff VersVG ist die Rechtsstellung des Hypothekargläubigers im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen Gebäude-Feuerversicherung so genau geregelt, daß die vertragliche Vinkulierung einer Feuerversicherung für unbewegliche Sachen nicht erforderlich ist.