RS0111441 – OGH Rechtssatz
Beim fremdhändigen Testament nach § 579 ABGB kann die Zeugenunterschrift nach dem Grundsatz der Einheit des Testieraktes in gewissen zeitlichen Grenzen nachgeholt werden. Eine erst Monate nach dem Tod des Erblassers nachgeholte Zeugenunterschrift ist aber verspätet.