§ 241 ASVG regelt die Berechnung der Bemessungsgrundlage "in besonderen Fällen", in denen sich die Bemessungsgrundlage nicht nach § 238 Abs 1 ASVG ermitteln läßt. Dies tritt in jenen Fällen ein, in denen im Bemessungszeitraum gemäß § 238 Abs 1 ASVG keine anrechenbaren Beitragsmonate vorhanden sind.
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