JudikaturOGH

RS0111452 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 1999

Rückständige Leistungen iS des § 78 Abs 2 GmbHG sind nur solche, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung des Überganges eines Geschäftsanteiles bereits fällig, aber noch nicht bewirkt sind.

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