RS0111479 – OGH Rechtssatz
Aus § 32 VersVG läßt sich ableiten, daß vorbeugende vertragliche Obliegenheiten mit den gesetzlichen Obliegenheiten zur Gefahrenverwaltung im Sinn der §§ 23 ff VersVG miteinander konkurrieren können, wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit verletzt, die der Verhütung einer Gefahrenerhöhung dient.