JudikaturOGH

RS0111559 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Januar 2025

Bestehen gleichwertige Alternativen, die einen Sonderbedarf erübrigen, so genießt immer die den Unterhaltspflichtigen weniger belastende Alternative den Vorzug (so schon 4 Ob 108/98f).

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