JudikaturOGH

RS0111407 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Januar 1999

Ein Verbot, über mehrere Begehren (Hauptbegehren und Eventualbegehren) in einem Urteil zu entscheiden, ist weder den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen der Zivilprozessordnung noch § 227 ZPO zu entnehmen.

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